Schulische Förderung in Hamburg

Das Bild zeigt den Eingang einer Schule in Hamburg: Treppenstufen führen zu drei großen grünen Türen mit weißen Verzierungen.

In Hamburgs Schulen gibt es viele Arten von Förderung.

Sprachförderung, Lernförderung, sonderpädagogische Förderung, Begabtenförderung … Da verliert man leicht den Überblick.

Damit das nicht so schnell passiert, stelle ich Ihnen die 6 wichtigsten Fördermaßnahmen kurz vor.

Fördermaßnahme 1: Fördern statt Wiederholen

Schüler in Hamburg können nicht mehr sitzenbleiben.

Das heißt: Schlechte Schüler, die das Lernziel in (mindestens) einem Unterrichtsfach nicht erreichen, müssen kein Schuljahr mehr wiederholen.

Stattdessen erhalten sie eine kostenlose Lernförderung (§ 45 Hamburgisches Schulgesetz).

Die Lernförderung wird von jeder Schule in Eigenregie organisiert. Die meisten Schulen beauftragen externe Anbieter (Nachhilfeinstitute) oder Einzelpersonen (Studenten) für Nachhilfestunden nach Schulschluss. Die Kosten dafür trägt die Schulbehörde.

Die Zeugniskonferenz entscheidet darüber, welcher Schüler eine kostenlose Lernförderung erhält.

Das Bild zeigt ein großes, mit Fachbüchern gefüllltes Bücherregal in einer Bibliothek.

Fördermaßnahme 2: Kermit und Co.

Schüler in Hamburg werden regelmäßig getestet. So wird ermittelt, wie gut oder schlecht sie in einzelnen Fächern sind.

Die Testergebnisse helfen den Lehrern, ihren Unterricht noch besser auf den Lernstand ihrer Schüler auszurichten. Die Lernentwicklung von Schülern wird sichtbar gemacht.

Zwei bekannte Tests sind die Hamburger Schreibprobe (HSP) und der KERMIT-Test.

Mit der Hamburger Schreibprobe wird jährlich die Rechtschreibleistung aller Schüler geprüft.

Unter dem Motto „Kompetenzen ermitteln“ (KERMIT) schreiben Hamburger Schüler in Klasse 2, 3, 5, 7, 8 und 9 jeweils im Frühjahr Tests in allen Kernfächern.

Das Bild zeigt eine eingeklappte Schultafel aus Kreide. Auf der linken Tafelhälfte steht groß "Test".

Fördermaßnahme 3: Sonderpädagogische Förderung

Seit Oktober 2009 haben Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf das Recht, allgemeine Schulen zu besuchen ( § 12 Hamburgisches Schulgesetz). Dort werden sie gemeinsam mit Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf unterrichtet und besonders gefördert.

Was bedeutet sonderpädagogischer Förderbedarf?

Sonderpädagogischer Förderbedarf liegt vor, wenn Schüler in ihren individuellen Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten so weitreichend beeinträchtigt sind, dass sie ohne gezielte sonderpädagogische Förderung und Unterstützung ihre Möglichkeiten nicht erfolgreich entfalten können.

Sonderpädagogischen Förderbedarf gibt es in folgenden Bereichen:

  • Lernen,
  • Sprache,
  • Emotionale und soziale Entwicklung,
  • Körperliche und motorische Entwicklung,
  • Geistige Entwicklung,
  • Hören (Gehörlosigkeit und Schwerhörigkeit),
  • Sehen (Blindheit und Sehbehinderung),
  • Autismus
  • und in besonderen Ausnahmefällen im Förderschwerpunkt Pädagogik bei Krankheit.
Auf einer Kreidetafel sind mit bunter Kreide 9 Männchen gemalt, die sich an den Händen fassen. Darüber steht in weißer Kreide "Together".

Um zu prüfen, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt, stellen die Eltern oder die Schule einen Antrag.

Zwei unterschiedliche Verfahren klären, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt:

  • Wird ein Förderschwerpunkt in den Bereichen Lernen, Sprache oder emotionale und soziale Entwicklung (LSE) vermutet, sind die Schule und das Regionale Bildungs- und Beratungszentrum für die Prüfung und Diagnostik zuständig.
  • Wird ein Förderschwerpunkt in den Bereichen Hören und Kommunikation, Sehen, Autismus, geistige Entwicklung oder körperliche und motorische Entwicklung (Spezielle Förderbedarfe!) vermutet, wird ein Gutachten zur Überprüfung und Feststellung ein sonderpädagogischen Förderbedarfs (gem. § 12 Abs. 3 AO-SF) erstellt. Das zuständige Regionale Bildungs- und Beratungszentrum koordiniert die Erstellung dieses Gutachtens. Dazu befragt es Lehrer, Eltern und gegebenenfalls Fachkräfte der speziellen Sonderschulen oder der überregionalen Bildungszentren für Hören und Kommunikation, für Blinde und Sehbehinderte oder für Pädagogik bei Krankheit/Autismus.

Umfang und Organisation der Förderung hängen davon ab, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf LSE oder ein spezieller Förderbedarf festgestellt wurde.

Weitere Informationen zur sonderpädagogischen Förderung finden Sie hier.

Das Bild zeigt verschiedene Unterrichtsmaterialien aus dem Bereich Deutsch als Fremdsprache.

Fördermaßnahme 4: Sprachförderung

Es gibt Schülerinnen und Schüler, deren Deutschkenntnisse nicht ausreichen, um erfolgreich am Unterricht teilnehmen zu können.

Diese Schüler müssen in Hamburg an einem zusätzlichem Sprachunterricht teilnehmen (§ 28a Hamburgisches Schulgesetz).

Der zusätzliche Sprachunterricht findet in der Regel entweder parallel zu offenen Lernangeboten im Ganztag oder als Teil eines Förderbandes statt.

Neu zugewanderte Kinder und Jugendliche besuchen zunächst für ein Jahr eine Internationale Vorbereitungsklasse (IVK). Anschließend wechseln sie in eine reguläre Klasse, in der sie ein Jahr lang weiter gefördert werden.

Eine Besonderheit in Hamburg ist die vorschulische Sprachförderung. Bei der sogenannten Viereinhalbjährigen-Untersuchung werden alle Kinder im Alter von 4 1/2 Jahren in der für sie zuständigen Grundschule genau geprüft. Wird ein Sprachförderbedarf festgestellt, wird das betroffene Kind mit 5 Jahren automatisch in die Vorschule aufgenommen und erhält hier eine zusätzliche Sprachförderung.

Bei dem Bild handelt es sich um eine Graphik, die den Anteil der Schülerinnen und Schüler mit und ohne Migrationshintergrund in Hamburg im Schuljahr 2020/21 zeigt. In den Vorschulklassen haben 60,3 Prozent der Kinder einen Migrationshintergrund. In den Grundschulen sind es 50,9 Prozent, in den Stadtteilschulen 58,7 Prozent, in den Gymnasien 42,0 Prozent und in den Sonderschulen 50,5 Prozent. Insgesamt haben 51,4 Prozent aller Schülerinnen und Schüler in Hamburg einen Migrationshintergrund. 
Die Graphik stammt aus der Hamburger Schuljahresstatistik 2020.
Anteile der Schülerinnen und Schüler mit und ohne Migrationshintergrund im
Schuljahr 2020/21

(Quelle: Hamburger Schuljahresstatistik 2020)

Fördermaßnahme 5: Begabtenförderung

Das Hamburgische Schulgesetz sieht vor, dass Schülerinnen und Schüler „in ihren
individuellen Fähigkeiten und Begabungen, Interessen und Neigungen gestärkt und bis
zur vollen Entfaltung ihrer Leistungsfähigkeit gefördert und gefordert werden“ sollen (§ 3 Hamburgisches Schulgesetz).

Daher werden auch besonders begabte und hochbegabte Schülerinnen und Schüler speziell gefördert.

Ein Aktionsprogramm zur Begabtenförderung fordert jede Schule auf, ein
schulspezifisches Konzept zur Begabtenförderung zu entwickeln.

Die Beratungsstelle besondere Begabungen (BbB) berät und unterstützt Schulen, Lehrkräfte, Eltern sowie Schülerinnen und Schüler bei Fragen der Förderung von besonders begabten und hochbegabten Kindern und Jugendlichen.

Fördermaßnahme 6: Außerunterrichtliche Lernhilfen

Schon einmal etwas von AUL gehört?

AUL steht für Außerunterrichtliche Lernhilfen.

Außerunterrichtliche Lernhilfen erhalten Kinder mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und/oder Rechtschreiben (Lese-Rechtschreibschwäche) oder im Rechnen (Rechenschwäche/Dyskalkulie).

Die Förderung findet in Form einer Lerntherapie statt.

Ein von der Schulbehörde anerkannter Lerntherapeut führt die Lerntherapie durch.

Die Lerntherapie kann innerhalb wie außerhalb der Schule stattfinden, in kleinen Gruppen oder als Einzelförderung.

An einer schwarzen Magnettafel hängen viele verschiedene bunte Buchstaben. Links sieht man geordnet die Buchstaben a,b,c. Rechts sieht man viele verschiedene Buchstaben wild durcheinander.

Ein Kind hat Anspruch auf eine außerunterrichtliche Lernhilfe, wenn es

  • die erste bis sechste Klasse besucht,
  • seinen Hauptwohnsitz in Hamburg hat,
  • Deutsch als Muttersprache spricht,
  • keinen sonderpädagogischen Förderbedarf hat,
  • nicht von einer seelischen Behinderung bedroht oder betroffen ist,
  • die Anforderungen seines Jahrgangs insgesamt erfüllt,
  • im Lesen und/oder Rechtschreiben allerdings für längere Zeit (mehr als sechs Monate) zu den Leistungsschwächsten in seinem Jahrgang zählt (nachweisbar über entsprechende schulische Testungen wie Hamburger Schreibprobe und Kermit).

Um eine außerunterrichtliche Lernhilfe zu erhalten, müssen Eltern einen Antrag stellen.

Die Schule ergänzt den Antrag und leitet ihn an das zuständige Regionale Bildungs- und Beratungszentrum weiter. Dieses nimmt, falls nötig, weitere Testungen vor.

Anschließend übersendet das Regionale Bildungs- und Beratungszentrum den Antrag an die Behörde für Schule und Berufsbildung zur Entscheidung.

Allerdings: Die Behörde für Schule und Berufsbildung ist nicht verpflichtet, außerschulische Fördermaßnahmen zu finanzieren.

Eine Kostenübernahme erfolgt nur im jeweils geprüften Einzelfall und regelhaft ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.

Daher ist es gut, wenn Eltern bereits im Vorfeld mit den Lehrern ihres Kindes über den Antrag sprechen. Wenn alle informiert sind und sich gegenseitig unterstützen, hat ein Antrag bessere Chancen auf Erfolg.

Weitere Informationen zu außerunterrichtlichen Lernhilfen finden Sie hier .

Das Bild zeigt einen Fuß in roten Turnschuhen, der auf einem im Wasser liegenden Stein steht.